Seit dem 1. November 2024 erlaubt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) eine jährliche Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt – unabhängig vom biologischen Geschlecht. Doch der Deutsche Sauna-Bund setzt Grenzen: Zutritt zur Frauensauna gibt es weiterhin nur für Personen mit entsprechenden primären Geschlechtsmerkmalen.
Seit dem 1. November 2024 gilt in Deutschland das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Es ermöglicht Bürgern, ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt jährlich zu ändern. Der Deutsche Sauna-Bund reagiert darauf mit einem Leitfaden. Zentraler Punkt: Der Zutritt zu geschlechtsspezifischen Bereichen wie der Frauensauna bleibt weiterhin vom biologischen Geschlecht abhängig. „Zum Eintritt in diese, insbesondere auch die Frauensauna, sind nur Personen berechtigt, deren primäre Geschlechtsmerkmale entsprechend sind“, heißt es im Leitfaden. „Der Eintrag des Geschlechts beim Standesamt und/oder im Reisepass sind nicht entscheidend.“
Der Leitfaden legt ein mehrstufiges Verfahren für Sauna-Betreiber fest, das bereits an der Kasse beginnt. „Sichtkontrolle des Erscheinungsbildes an der Kasse (wird die Person als männlich, weiblich oder divers wahrgenommen)“, wird als erster Schritt beschrieben. Sollten Zweifel bestehen, sind Mitarbeitende angehalten, den Geschlechtseintrag des Gastes zu erfragen. Bleiben auch danach Unklarheiten, wird im Leitfaden deutlich gemacht: „Der Gast ist darauf hinzuweisen, dass für den Zugang zu dem entsprechenden Bereich das primäre Geschlechtsmerkmal ausschlaggebend ist.“
Für Situationen, in denen der Verdacht eines „unberechtigten Zutritts“ erst in der Saunaanlage aufkommt, beispielsweise durch Hinweise anderer Gäste, gibt der Deutsche Sauna-Bund ebenfalls detaillierte Vorgaben. „Sollte erst in der Saunaanlage auffallen bzw. ein Hinweis von anderen Gästen erfolgen, dass ein unberechtigter Zutritt geschehen ist, erfolgt unter Bezugnahme auf das Hausrecht ein Verweis des Gastes aus dem Bereich sowie ein Erstatten des Eintrittsentgeltes.“ Der Leitfaden sieht zudem vor, dass Gäste „freiwillig ihr primäres Geschlechtsmerkmal nachweisen“ können, um Missverständnisse zu klären. Allerdings betont der Text: „Dazu wird er aber vom Personal nicht ausdrücklich aufgefordert.“
Sollte ein Gast sich weigern, den geschlechtsspezifischen Bereich zu verlassen, bietet der Leitfaden klare Anweisungen: „Bad- bzw. Saunaleitung und die rechtlich vertretungsberechtigten Entscheidungsträger sind zu informieren. Die Polizei ist zwecks Durchsetzen des Hausrechts anzufordern.“ Ein über den aktuellen Tag hinausgehendes Hausverbot wird nicht vor Ort, sondern durch eine „rechtlich vertretungsberechtigte Person“ entschieden.
Das Selbstbestimmungsgesetz ist am 1. November in Kraft getreten. Es sieht vor, dass man einmal pro Jahr per Sprechakt auf dem Standesamt seinen Namen und seinen Geschlechtseintrag ändern lassen kann, ohne dass es irgendwelche Bedingungen gibt. Eltern können das Geschlecht ihres Kindes jederzeit ändern. Ab fünf Jahren ist die Zustimmung des Kindes nötig. Ab 14 Jahren können Kinder selbst eine Änderung des Personenstands vornehmen lassen, mit Einverständnis der Eltern. Weigern sich die Eltern, kann ein Familiengericht die Zustimmung ersetzen. Wird zum Beispiel ein Mann, der sich als Frau bezeichnet, weiterhin als Mann bezeichnet, so kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro fällig werden.
Deutscher Sauna-Bund wehrt sich gegen das Selbstbestimmungsgesetz