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Eine EU-Regelung, die ab Januar in Kraft tritt, wird umgangssprachlich auch „Kuchensteuer“ genannt. Dabei müssen sich viele umstellen.
Die Europäische Union hat eine Mehrwertsteuerrichtlinie beschlossen, die eigentlich schon ab 2023 gelten sollte, doch der Stichtag wurde auf Anfang 2025 verschoben. Diese soll in erster Linie private Unternehmer vor einem verzerrten Wettbewerb schützen – die Mitgliedsstaaten müssen die Vorgaben eigenständig umsetzen.
In Deutschland wird das über die Umsatzsteuer geregelt. Das Gesetz wurde auch schon lange umgearbeitet, doch es tritt erst nach der verlängerten Übergangsfrist in Kraft.
Das bedeutet aber auch, dass durch öffentliche Hand betriebene Kindergärten und Schulen die Einnahmen von Kuchenverkäufen oder anderen Basaren ab Januar versteuern müssen. Allerdings gibt es eine Möglichkeit, diese Regelung zu umgehen – das sorgt jedoch wieder für mehr Bürokratie.
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Kuchensteuer an Schulen und Kitas
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Bei der neuen EU-Regelung geht es darum, inwiefern öffentliche Einrichtungen Leistungen erbringen sollten, die auch private Unternehmer erledigen könnten. Backen Eltern und Schüler Kuchen für Auftritte oder Feste, entgehen dem Bäcker theoretisch Einnahmen. Diese Benachteiligung soll verhindert werden. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn im Rathaus dieselben Bücher günstiger verkauft werden als im Buchladen ums Eck.
Allerdings sagte der Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland, Jörg Wojahn, schon 2022 zu diesem Thema: „Wenn eine Schülergruppe dreimal Kuchen verkauft, um ihre Schulparty zu finanzieren, ist das natürlich gar kein Problem. Wenn der geschäftstüchtige Schülersprecher sich aber jeden Morgen auf den Schulhof stellt und den Kuchen billiger anbietet als die Bäckerin nebenan, ist dies eine Wettbewerbsverzerrung.“
Kuchensteuer umgehen: Diese Möglichkeiten gibt es
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Folgende Möglichkeiten gibt es, um die Steuerpflicht für den Kuchenverkauf zu umgehen:
- Eltern oder Schüler können selbstorganisiert den Basar durchführen: Das Problem ist dabei, dass Schülermitverantwortung (SMW), Elternbeirat oder auch eine Theater-AG als Teil der Schule zählen. Bei Veranstaltungen, die von diesen Gruppen durchgeführt werden, besteht die Steuerpflicht also trotzdem.
- Fördervereine nutzen: Das Geld beim Kuchenverkauf könnte auch über Fördervereine eingesammelt werden, sodass die Aktion nicht im Namen der Schule erfolgt. Allerdings dürfen die Einnahmen nicht so regelmäßig sein, dass 22.000 Euro pro Jahr überschritten werden. Das Problem ist hierbei, dass nicht alle und nur wenige Schulen eigene Fördervereine haben.
Eckehard Wehling engagiert sich im Landesverband für Kita- und Schulfördervereine in Sachsen-Anhalt. Er sagte gegenüber dem MDR: „Die Gründung eines solchen Vereins ist nicht besonders schwierig. Man braucht einen Vorstand, einen Stellvertreter und einen Kassenprüfer.“
Dennoch entsteht dadurch ein höherer bürokratischer Aufwand, als eigentlich nötig wäre. Darum stößt die „Kuchensteuer“ weiterhin auf Kritik bei Eltern und Schulen. Aber es gibt auch eine weitere Option:
- Kuchen verschenken und um Spenden bitten: Damit könnte man sich den bürokratischen Aufwand sparen und möglicherweise sogar mehr einnehmen, da die Zahlungsbereitschaft dann höher ist. Dadurch würde sich in der Praxis auch am wenigsten ändern.
Inwieweit die Umsetzung in der Praxis dann wirklich so kompliziert ist, hängt auch davon ab, wie die Kommunen die Regelung umsetzen. Schlussendlich ist es auch in deren Interesse, den Aufwand möglichst gering zu halten – und dann wäre der große Aufschrei nur halb so wild.
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https://www.chip.de/news/EU-Kuchensteuer-ab-Januar-Was-das-fuer-Auswirkungen-hat_185313580.html
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