27. Dezember 2024

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Goldene Brücke zur abschlagsfreien Rente: Kurzarbeit zählt zu den 45 Jahren Wartezeit

 

Deutschland steckt in einer Wirtschaftskrise. Viele Arbeitnehmer bangen um ihre Jobs und die finanzielle Sicherheit. Kredite, Häuser, Urlaub, Mieten und vieles mehr müssen bezahlt werden, Monat für Monat. Fällt die Arbeit weg, geht Einkommen verloren. Die Betroffenen sind dann auf soziale Transferleistungen angewiesen, für die sich Jahre lang Beiträge eingezahlt haben. Die aktuelle Minderheitsregierung unter Kanzler Olaf Scholz hat das Kurzarbeitergeld auf 24 Kalendermonate verlängert. Viele der betroffenen Arbeitnehmer stehen kurz vor dem Ruhestand und stellen sich berechtigt die Frage: Kann ich noch abschlagsfrei in Rente gehen, wenn ich in Kurzarbeit oder Kurzarbeit Null falle? Zählen diese Kalendermonate als anrechenbaren Wartezeiten auf die 45 Jahre? Gilt der Anrechnungsausschluss wie beim ALG-1 Bezug zwei Jahre vor Beginn der Rente, auch beim Kurzarbeitergeld? Für viele von Kurzarbeit betroffenen Menschen kann der Weg in die vorgezogene Altersrente ein wichtiger Schritt für finanzielle Sicherheit im Alter sein. Warum die Kurzarbeit eine goldene Brücke in die abschlagsfreie Rente sein kann, erfahren Sie in diesem Video von dem Rentenexperten Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel.