Eltern leisten bis zu einem bestimmten Lebensalter für ihre Kinder Unterhalt. Diese Unterhaltsleistungen erfolgen entweder in sogenannten Naturalunterhalten oder Geldzahlungen. Zu den Naturalunterhalten zählen so etwas wie die Versorgung mit Wohnraum, Essen, Trinken und Kleidung. Das Gesetz ist aber keine Einbahnstraße, denn auch Kinder können für den Unterhalt ihrer Eltern herangezogen werden. Dies nennt man in der juristischen Fachsprache: Unterhaltsrückgriff. Ganz bekannt wurde der Rückgriff im Zusammenhang mit der Pflege von Eltern durch Pflegedienste. Reicht das eigene Vermögen und Einkommen der Eltern zur Deckung der Pflegekosten nicht aus, übernimmt der Staat die Kosten. Dieser sucht dann die Möglichkeit sich die verauslagten Geldern von Familienangehörigen, wie den Kindern der gepflegten Eltern zurückzuholen. Grundlage dafür sind Gesetzesvorschriften aus dem Bürgerlichem Gesetzbuch und aus dem SGB 12. In einem ersten Schritt darf das Sozialamt Vermögens-und Einkommensauskunft verlangen. Diese Auskunftsrechte sind durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 21. November 2024, Aktenzeichen: B 8 SO 5/23 R, stark eingeschränkt worden. Ein Urteil mit weitreichender Bedeutung für die Unterhalts- und Auskunftspflichten von Kindern gegenüber dem Staat. Ein Meilenstein-Urteil sozusagen.