Pfändung des Finanzamts: Vollstreckung ohne Mahnung möglich? §§ 254 und 259 AO, das FA kann zwar ohne Mahnung pfänden. Eine fehlende Mahnung führt nicht zur Unwirksamkeit. Allerdings muss das FA nach § 259 S. 1 AO mahnen. Das im Gesetz stehende „soll“ ist ein gebundenes Ermessen und wie ein „muss“ zu lesen. Das unterstreichen auch die Worte „in der Regel“ im Gesetz noch einmal. Also steht im Gesetz übersetzt: Das Finanzamt muss vorher mahnen, bevor es vollstreckt und in der Regel heißt also üblicherweise. Für Ausnahmen (für die mir auch keine Beispiele einfallen) ist das Finanzamt jedenfalls darlegungs- und beweisbelastet. Das bedeutet also, dass eine Vollstreckung ohne vorherige Mahnung rechtswidrig ist und Schadenersatz auslösen kann. Legen Sie Einspruch gegen eine Pfändung ohne vorherige Mahnung ein und wehren Sie sich gegen diese rechtswidrige Vorgehensweise. Und wenn das Finanzamt behauptet, es hätte Ihnen doch eine Mahnung geschickt: die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und das Finanzamt muss den Zugang bei Ihnen und nicht bloß die Absendung beim Finanzamt beweisen.