Zur Bekanntmachung vom 30. Juli 2024 konkretisieren wir unsere Ziele in einem permanenten Verfahren.
Hier finden Sie die ersten Grundlagen.
Teil I
Bildung
1) Alleine die leiblichen Eltern oder die Erziehungsberechtigen, in Abwesenheit der leiblichen Eltern, entscheiden über die Erfüllung der Bildungspflicht nach ihren ethischen, moralischen und/oder religiösen Weltanschauungen. Anderslautende Vorgaben öffentlicher Stellen, sind nach den vorliegenden Gesetzen, wie nach dem Religionsverfassungsrecht unzulässig und können selbst durch abweichende Vorgaben in den Bundesländern nicht aufgehoben werden.
2) Die Bildungspflicht beginnt mit der Vollendung des 6. Lebensjahres und dauert bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres an. Danach entscheiden die leiblichen Eltern oder die Erziehungsberechtigten, in Abwesenheit der leiblichen Eltern, mit den Jugendlichen gemeinsam über den weiteren Bildungsweg.
3) Die Rechte der Eltern oder der Erziehungsberechtigen, in Abwesenheit der leiblichen Eltern, sind nur dann einzuschränken, wenn nachweislich Leib und Leben des/der Schutzbefohlenen bedroht sind, ein Ableben befürchtet werden oder der körperliche und gesundheitliche Verfall augenscheinlich eingetreten ist. Andere Begründungen sind ausgeschlossen.
4) Festgelegt wird eine freie und uneingeschränkte Wahl von Bildungseinrichtungen für alle unter 2) genannten Kinder- und Jugendliche. Die Besuchspflicht eines bestimmten Schulgebäudes besteht nicht. Die Pflicht und somit das Recht aller Kinder und Jugendlichen auf Bildung, kann durch andere Einrichtungen, durch die Eltern selbst und/oder durch Beauftragte der Eltern erfolgen.
5) Ein Prüfungs- oder Zugriffsrecht öffentlicher Stellen oder Einrichtungen, welches die Bestimmungen in Position 3) aufheben oder verändern könnten, besteht nicht, da alleine durch andere ethische, moralische oder weltanschauliche Sichtweisen der prüfenden Behörde oder anderer Einrichtungen, die Rechte der leiblichen Eltern oder der Erziehungsberechtigen, in Abwesenheit der leiblichen Eltern, aufgehoben, geändert, geschmälert oder in anderer Weise aufgelöst werden könnten.
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Gesundheit
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1) Wie unter Bildung, Positionen 1) bis 5) näher beschrieben, entscheiden alleine die leiblichen Eltern oder die Erziehungsberechtigten, in Abwesenheit der leiblichen Eltern, welche medizinischen Maßnahmen an ihren Kindern oder an ihren eigenen Körpern durchgeführt werden können oder dürfen. Ausnahmen, die ihr Recht auf freie Entscheidungen einschränken sind ebenso unzulässig, wie Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im öffentlichen oder privaten Raum, die durch ihre Entscheidungen herbeigeführt, beabsichtigt sein könnten.
Anmerkung: Die Ausarbeitung wird weiter permanent erweitert und wir bitten alle Mitglieder um Ihre Teilnahme. Wie eine Teilnahme möglich ist, wird in den internen Sitzungen vereinbart.
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Team Recht und Verwaltung am 15. November 2024
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